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   BVerfG, 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10   

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BVerfG, 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10 (https://dejure.org/2011,11082)
BVerfG, Entscheidung vom 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10 (https://dejure.org/2011,11082)
BVerfG, Entscheidung vom 03. März 2011 - 1 BvR 2852/10 (https://dejure.org/2011,11082)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im PKH-Verfahren - Rechtsschutzlücke bei Verwerfung einer Anhörungsrüge im PKH-Verfahren unter Verweis auf Möglichkeit der erneuten Antragstellung und gleichzeitiger abschließender Verwerfung eines zweiten ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs bei nicht vollständigem Vorlegen des die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses des Bundessozialgerichts; Annahme einer Verfassungsbeschwerde bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im PKH-Verfahren - Rechtsschutzlücke bei Verwerfung einer Anhörungsrüge im PKH-Verfahren unter Verweis auf Möglichkeit der erneuten Antragstellung und gleichzeitiger abschließender Verwerfung eines zweiten ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im PKH-Verfahren - Rechtsschutzlücke bei Verwerfung einer Anhörungsrüge im PKH-Verfahren unter Verweis auf Möglichkeit der erneuten Antragstellung und gleichzeitiger abschließender Verwerfung eines zweiten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs bei nicht vollständigem Vorlegen des die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses des Bundessozialgerichts; Annahme einer Verfassungsbeschwerde bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 18, 360
  • NVwZ-RR 2011, 543
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10
    Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 119, 292 ).

    Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG dann notwendig, wenn in diesem Verfahren abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, S. 833; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2774/09 -, juris, Rn. 1).

    Denn die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt, wenn der Beschwerdeführer sein vor den Fachgerichten verfolgtes Begehren nicht erreichen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 119, 292 ).

    Da somit ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers im Ergebnis dazu führen könnte, dass ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre, führt auch ihre Verwerfung als unzulässig mit einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Begründung nicht zu einem die Annahme der Verfassungsbeschwerde rechtfertigenden Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2774/09 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 -, juris, Rn. 27, 28).

  • BSG, 14.09.2010 - B 1 KR 6/10 C
    Auszug aus BVerfG, 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10
    Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss des Bundessozialgerichts wurde mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 14. September 2010 (B 1 KR 6/10 C) als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Anhörungsrüge sei nur gegen Endentscheidungen statthaft (§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG).

    Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch den die Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss des Bundessozialgerichts vom 14. September 2010 (B 1 KR 6/10 C).

    Die Rüge einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch den die Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss des Bundessozialgerichts vom 14. September 2010 (B 1 KR 6/10 C) ist schon deshalb unzulässig, weil der die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Bundessozialgerichts vom 9. Juli 2010 mit dem Aktenzeichen B 1 KR 7/10 BH, der mit der Anhörungsrüge angegriffen wurde, nicht vollständig vorgelegt wird.

    Da der Beschwerdeführer nur die erste Seite dieses Beschlusses vom 9. Juli 2010 vorlegt, nicht aber dessen Gründe (die vorgelegten Gründe sind die des zweiten Prozesskostenhilfe-Beschlusses vom 14. September 2010 mit dem Aktenzeichen B 1 KR 11/10 BH), ist es nicht möglich zu überprüfen, ob der die Anhörungsrüge vom 28. Juli 2010 als unzulässig verwerfende Beschluss vom 14. September 2010 (B 1 KR 6/10 C) nicht aus anderen als den vom Bundessozialgericht genannten Gründen zutreffend ist.

  • BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2774/09

    Zur Statthaftigkeit einer fachgerichtlichen Anhörungsrüge nach der Zurückweisung

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10
    Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG dann notwendig, wenn in diesem Verfahren abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, S. 833; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2774/09 -, juris, Rn. 1).

    Da somit ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers im Ergebnis dazu führen könnte, dass ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre, führt auch ihre Verwerfung als unzulässig mit einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Begründung nicht zu einem die Annahme der Verfassungsbeschwerde rechtfertigenden Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2774/09 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 -, juris, Rn. 27, 28).

  • BSG, 14.09.2010 - B 1 KR 11/10 BH
    Auszug aus BVerfG, 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10
    Der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts vom 20. April 2010 zu gewähren, wurde vom Bundessozialgericht mit weiterem Beschluss vom 14. September 2010 (B 1 KR 11/10 BH) abgelehnt.

    Da der Beschwerdeführer nur die erste Seite dieses Beschlusses vom 9. Juli 2010 vorlegt, nicht aber dessen Gründe (die vorgelegten Gründe sind die des zweiten Prozesskostenhilfe-Beschlusses vom 14. September 2010 mit dem Aktenzeichen B 1 KR 11/10 BH), ist es nicht möglich zu überprüfen, ob der die Anhörungsrüge vom 28. Juli 2010 als unzulässig verwerfende Beschluss vom 14. September 2010 (B 1 KR 6/10 C) nicht aus anderen als den vom Bundessozialgericht genannten Gründen zutreffend ist.

  • BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10

    Zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im Richterablehnungsverfahren aufgrund

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10
    Da somit ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers im Ergebnis dazu führen könnte, dass ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre, führt auch ihre Verwerfung als unzulässig mit einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Begründung nicht zu einem die Annahme der Verfassungsbeschwerde rechtfertigenden Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2774/09 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 -, juris, Rn. 27, 28).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10
    Denn die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt, wenn der Beschwerdeführer sein vor den Fachgerichten verfolgtes Begehren nicht erreichen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 119, 292 ).
  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 730/07

    Offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge im Zivilprozess (§ 321a ZPO) hält

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers, dass die Gerichte seiner entgegenstehenden Rechtsansicht folgen (vgl. BVerfGK 6, 88 ; 11, 203 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 85/04

    Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers, dass die Gerichte seiner entgegenstehenden Rechtsansicht folgen (vgl. BVerfGK 6, 88 ; 11, 203 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10
    Im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde umfasst die Obliegenheit zur substantiierten Begründung auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen beziehungsweise die Wiedergabe von deren wesentlichem Inhalt (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2009 - 2 BvR 257/09 -, juris).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10
    Die Anforderungen an den fachgerichtlichen Rechtsschutz bei behaupteten Gehörsverletzungen ergeben sich aus dem Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (vgl. BVerfGE 107, 395).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerfG, 12.01.2009 - 1 BvR 3113/08

    Zur selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen über

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 2/06 C
  • BVerfG, 17.02.2009 - 2 BvR 257/09
  • BSG, 26.01.2007 - B 11a AL 5/06 C
  • BVerwG, 11.07.2018 - 1 C 18.17

    Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen

    Dies wird bei der Klage nach § 88 SGG anders gesehen (dazu BSG, Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 17/94 - BSGE 75, 56; Beschluss vom 16. Oktober 2014 - B 13 R 282/14 - juris; s.a. Kammerbeschluss vom 3. März 2011 - 1 BvR 2852/10 - BVerfGK 18, 360 ) Die Voraussetzungen eines Vorlegungsverfahrens an den Gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte nach §§ 11 ff. Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Gesetz vom 19. Juni 1968, BGBl. I S. 661) sind dabei nicht gegeben; § 75 VwGO und § 88 SGG stimmen in ihrem Regelungsgehalt nicht gänzlich überein und sind - vor allem - nicht nach denselben Prinzipien auszulegen (s. dazu GmS-OGB, Beschlüsse vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - BVerwGE 41, 363 und vom 12. März 1987 - GmS-OGB 6/86 - BVerwGE 77, 370 ).
  • BSG, 16.10.2014 - B 13 R 282/14 B

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 1 SGG

    Verurteilt werden kann daher auch nur zur Bescheidung, nicht aber zur Gewährung der beantragten Leistung oder des sonstigen materiellen Gegenstands des Antrags; eine Untätigkeitsklage kann somit auch nicht zur Verurteilung in der Sache ohne Durchführung eines Vorverfahrens führen (BVerfGK 18, 360, 364).
  • BVerfG, 05.02.2024 - 2 BvR 2192/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem

    Im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2023 (BGH, Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22 -, juris) ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis eine ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ; 119, 292 ; BVerfGK 18, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2438/15 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20 -, Rn. 26; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2023 - 2 BvR 49/23 -, Rn. 25).
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